Terms & Conditions
Schatzalp Terms & Conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Zimmerreservation, Veranstaltungen & Seminare
Wir freuen uns, dass Sie das Berghotel Schatzalp ausgewählt haben. Um den Erfolg Ihres Aufenthaltes zu gewährleisten, bitten wir Sie die folgenden Geschäftsbedingungen zu beachten. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, werter Gast / werter Veranstalter, und der Berghotel Schatzalp AG (nachfolgend BHS genannt).
1. Reservation und Haftung
Die Reservationsvereinbarung und deren Änderungen betreffend Leistungen der BHS werden für das Hotel erst verbindlich, wenn sie durch das Hotel und den Auftraggeber schriftlich bestätigt bzw. rückbestätigt sind. Falls der Organisator (Agentur / Ansprechpartner) nicht gleichzeitig der Veranstalter (Gast, Rechnungsadressat) ist, haftet der Organisator der BHS gegenüber zusammen mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Meldet der buchende Gast weitere Gäste an, so haftet er für den gesamten sich aus der Reservation ergebenden Rechnungsbetrag. Für nicht bezahlte Rechnungen der Teilnehmer (bspw. Restaurantkonsumationen, Wäsche, Souvenierartikel, Adapter etc.) haftet der Organisator.
2. Fristen
Fristen für Rückbestätigungen sind für beide Parteien verbindlich. Nach Ablauf der Optionsfrist kann das Hotel über sämtliche Räume verfügen, sofern nicht eine schriftliche Auftragsbestätigung (gegenseitig unterschrieben) vorliegt.
3. An- & Abreise
Soweit keine anders lautende Vereinbarung besteht, ist der Zimmerbezug am Anreisetag ab 16 Uhr möglich. Die Zimmerrückgabe hat bis spätestens 11 Uhr am Abreisetag zu erfolgen. Nach diesem Zeitpunkt kann das Hotel bis 18 Uhr 80% des vollen Zimmerpreises in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100%.
4. Teilnehmerzahl
bei Veranstaltungen Die genaue Anzahl der Gäste steht meist erst kurz vor dem Anlass fest, wir bitten Sie aber, uns spätestens 14 Tage vor Ihrem Anlass die Gästezahl möglichst genau mitzuteilen. In der Rechnungsstellung kann eine reduzierte Gästezahl, die nicht spätestens 48 Stunden (in der Zwischensaison von April bis Mitte Juni und November bis Mitte Dezember spätestens 72 Std.) vor dem Anlass gemeldet wird, nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Menu- / Weinauswahl
und Programmablauf Die BHS muss spätestens 14 Tage vor dem Anlass die endgültige Menu- und Weinauswahl erhalten. Später eintreffende Bestellungen erfolgen nur nach Absprache der Möglichkeiten. Der Veranstalter teilt der BHS bis 48 Stunden vor Anlassbeginn den genauen Programmablauf mit (inkl. Spezialangaben betr. Künstlereinlagen, Ansprachen, Pausen, Essensunverträglichkeiten usw.). Die BHS kann eine einwandfreie Qualität der Speisen und Getränke (z. Bsp. Kaffeepausen, Mahlzeiten etc.) nur dann garantieren, wenn die Teilnehmer die vereinbarten Zeiten einhalten oder wenn der Veranstalter eine Änderung rechtzeitig (bis 2 Stunden im Voraus) mitteilt.
6. Zapfengeld
Für selbst mitgebrachte Weine, Schaumweine und andere Getränke (gilt nicht für Spirituosen) wird ein Korkgeld von CHF 40.00 – 45.00 pro Flasche (0.75l) seitens der BHS erhoben.
7. Zimmer / Räumlichkeiten / Einrichtungen
Die BHS behält sich das Recht vor, andere Räume als die genannten, dem Veranstalter für das Abhalten der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, wenn die zur Verfügungsstellung eines anderen Raumes für den Kunden zumutbar ist. Die BHS verpflichtet sich jedoch, den Veranstalter und gegebenenfalls den Besteller innerhalb nützlicher Frist von dieser Abänderung zu informieren Die Infrastruktur sowie die Einrichtungen bedürfen der besonderen Sorgfalt. Für Beschädigungen aller Art oder Verlust an Einrichtung oder Inventar, die während dem Aufenthalt / der Veranstaltung verursacht werden, haftet der Veranstalter / der Gast ohne Verschuldensnachweis. Beschädigungen, die durch den Veranstalter oder den Besteller entstehen, müssen sofort den zurzeit anwesenden, verantwortlichen Führungs-Personen von BHS gemeldet werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Nebelmaschinen und offenes Feuer wie z.B. Wunderkerzen sind nicht erlaubt. Feuerwerke und Knallkörper sind in der gesamten Landschaft Davos gesetzlich verboten. Bei Zuwiderhandlung lehnt die BHS jegliche Haftung ab. Vom Veranstalter mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss direkt nach der Veranstaltung abgebaut und bis spätestens 48 Stunden nach der Veranstaltung wieder abgeholt werden. Soweit die BHS vereinbarungsgemäss für den Besteller technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt die BHS im Namen und für Rechnung des Bestellers. Der Besteller haftet für die sorgfältige Behandlung und ordnungsgemässe Rückgabe und stellt die BHS von allen Ansprüchen Dritter frei. Sollten Störungen oder Defekte an von uns zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, werden wir, soweit möglich, für sofortige Abhilfe besorgt sein. Eine Zurückbehaltung oder Minderung der Zahlungen kann daraus jedoch nicht hergeleitet werden.
8. Werbung
Zeitungsanzeigen und sonstige Werbung mit Hinweis auf Veranstaltungen in der BHS bedürfen grundsätzlich vorheriger schriftlicher Zustimmung der BHS.
9. Hilfspersonal
Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Stellung von Hilfspersonal für den Transport und Aufbau von Dekorationen, technischen Apparaten und sonstigen Gegenständen, die von der BHS oder von Dritten erbracht werden.
10. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, etc.) behält sich die BHS das Recht vor, von diesem Vertrag zurückzutreten
11. Vorauszahlungen
Der Organisator akzeptiert eine Vorauszahlungsrechnung bis zu 80% des Gesamtarrangements, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart. Die Vorauszahlung für Gruppen- und Seminarreservationen muss bis spätestens 30 Tage vor dem Anlass eintreffen.
12.Rechnungsstellung
Rechnungen der BHS sind binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist die BHS berechtigt ein, mit einem Verzugszinssatz von 7% ordentliches, kostenpflichtiges Mahnverfahren einzuleiten. Pro Mahnung fallen CHF 50.00 Gebühren Pauschal an. Rechnungsbeträge bis zu CHF 1’500 sind direkt vor Ort zu bezahlen. Bei Zahlung mit Kreditkarte wird eine Gebühr in Höhe von 3% erhoben. Der Veranstalter haftet gegenüber der BHS für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen, Getränke und anderen Dienstleistungen.
13. Annullierung der Reservation
Annullierungen werden nur schriftlich entgegengenommen. Dabei werden folgende Kosten in Rechnung gestellt, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart (Basis bildet die schriftliche definitive Bestätigung):
I. Individuelle Reservationen
Nebensaison
Bis 7 Tage vor Ankunft: keine Kosten
7 – 0 Tage vor Ankunft: 100% der gebuchten Übernachtung
Hochsaison
Bis 30 Tage vor Ankunft: keine Kosten
29 – 8 Tage vor Ankunft: 75% der gebuchten Leistungen
7 – 0 Tage vor Ankunft: 100 % der gebuchten Leistungen
II. Veranstaltungen / Gruppenbuchungen ab 10 bis 30 Personen:
Bis 60 Tage vor Ankunft: keine Kosten
59 – 31 Tage vor Ankunft: 50 % der reservierten Leistungen
30 – 7 Tage vor Ankunft: 80 % der reservierten Leistungen
7 – 2 Tage vor Ankunft: 90% der reservierten Leistungen
ab 2 Tage vor Ankunft: 100% der reservierten Leistungen
III. Veranstaltungen / Gruppenbuchungen ab 31 bis 120 Personen:
Bis 180 Tage vor Ankunft: keine Kosten
179 – 90 Tage vor Ankunft: 50 % der reservierten Leistungen
90 – 30 Tage vor Ankunft: 80 % der reservierten Leistungen
30 – 2 Tage vor Ankunft: 90 % der reservierten Leistungen
ab 2 Tage vor Ankunft: 100% der reservierten Leistungen
IV. Veranstaltungen / Gruppenbuchungen ab 121 Personen:
Bis 240 Tage vor Ankunft: keine Kosten
239 – 180 Tage vor Ankunft: 50 % der reservierten Leistungen
179 – 60 Tage vor Ankunft: 80 % der reservierten Leistungen
60 – 2 Tage vor Ankunft: 90 % der reservierten Leistungen
ab 2 Tage vor Ankunft: 100% der reservierten Leistungen
Wurden die reservierten Leistungen noch nicht festgelegt, gilt ein Betrag von CHF 150.00 pro Person als Verrechnungsgrundlage.
Falls die stornierten Räumlichkeiten weitervermietet werden können, entfallen die Kosten. Die gleiche Regelung gilt für verspätete Anreisen oder vorzeitige Abreisen. Bei Leistungen von Dritten (Mietbeträge, Caterings, Organisation, Musikern und DJ’s) gelten deren Bedingungen – unabhängig der Regelung der BHS. Bei einer frühzeitigen Abreise wird der vereinbarte Zimmerpreis sowie weitere bestellte Leistungen für die Restdauer Ihres Aufenthaltes verrechnet, sofern die Zimmer nicht zu den gleichen Konditionen weiter vermietet werden können.
14. Diverses
Die Versicherung von mitgebrachten Gegenständen obliegt dem Veranstalter / Gast. Das Hotel kann für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände keinerlei Verantwortung übernehmen. Die Aufsichtspflicht bei Kindern obliegt den Eltern. Die BHS lehnt bei Unfällen jede Haftung ab. Auf Anfrage stehen im Tal Parkplätze zur Verfügung. Für allfällige Schäden an auf Parkplätzen der BHS abgestellten Fahrzeugen übernehmen wir keine Verantwortung. Preisänderungen für Saalmieten, Zimmer, Speisen und Getränke sind vorbehalten
15. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Diese allgemeinen Bedingungen sowie die auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Schweizerischen Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Davos vereinbart.
Berghotel Schatzalp AG, Davos im August 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Davos Schatzalp Bahnen (nachstehend DSB genannt), einer Abteilung der Berghotel Schatzalp AG.
Änderungen vorbehalten. Die aktuellen AGB’s sind auf www.schatzalp.ch publiziert.
1. ALLGEMEIN
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Produkte welche die DSB erbringt, inkl. Ticketverkauf, Vermietung von Sportgeräten usw. Für die Produkte und Dienstleistungen des Berghotel Schatzalp und dessen gastronomischen Betrieben, sowie des botanischen Alpengartens gelten jeweils separate Geschäftsbedingungen, welche hier nicht integriert sind.
1.1. VERTRAG
Mit der Bestellung oder dem Kauf eines Fahrausweises oder einer Dienstleistung bzw. mit deren Inanspruchnahme kommt der Vertrag mit den DSB zustande. Die vorliegenden AGB gelten mittels jeder Bestellung/Kauf/Inanspruchnahme als vorbehaltlos angenommen.
1.2. AUSWEISPFLICHT
Der Kunde hat sich auf Verlangen des Kassen-/Bahn-/Kontrollpersonals mit einem amtlich gültigen Ausweis (ID, Pass, Führerschein) auszuweisen. Ein gültiger Fahrausweis für die DSB oder die TopTech Card mit Kaufbestätigung müssen ebenfalls vorliegen.
1.3. DATENTRÄGER
Die TopTech Card ermöglicht den Zutritt zur Standseilbahn sowie den entsprechenden Anlagen im Skigebiet für den programmierten Zeitraum. Sie kann jederzeit mit neuer Gültigkeitsdauer programmiert werden und ist daher mehrere Jahre verwendbar. Die TopTech Card ist an den Verkaufsstellen an der Talstation und am Kiosk an der Bergstation gegen eine Depotgebühr von Sfr. 5.- erhältlich. Die Depotgebühr wird beim Zurückgeben der Karte zurückerstattet. (Auch bei defekter Karte)
Die Benutzung der TopTech Card ist nicht obligatorisch, sofern die Zutrittsdaten auf einem alternativen Speichermedium gesichert werden können.
TopTech Tickets sind gebührenfreie Einwegtickets für den einmaligen Gebrauch.
1.4. DATENSCHUTZ
Die DSB verpflichten sich, die jeweils anwendbare Datenschutzgesetzgebung bei der Handhabung und Bearbeitung sämtlicher Kundendaten sowie der Kunden-Nutzungsdaten zu beachten. Kundendaten werden lediglich zur Maximierung der Betriebssicherheit, bei Missbrauch oder im Interesse von Verkaufsförderung, Produktedesign, Verbrechensverhütung, Erhebung wirtschaftlicher Eckdaten und Statistiken sowie Rechnungsstellung verwendet.
Der Kunde anerkennt hiermit und stimmt zu, dass die DSB in Fällen einer gemeinsamen Bereitstellung von Leistungen in Zusammenarbeit mit Dritten berechtigt sind, den betreffenden Dritten in dem Umfang Kundendaten zugänglich zu machen, als dies im Interesse der Erbringung der Leistung erforderlich ist. Im Übrigen ist die Weitergabe von Kundendaten an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden gestattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die DSB gesetzlich verpflichtet werden, Personendaten an Dritte weiter zu geben.
1.5. FAHRAUSWEISE
Alle Tickets sind persönlich und nicht übertragbar.
Mehrfahrtenkarten der Sommerrodelbahn sind übertragbar und von mehreren Personen benutzbar.
1.6. GÜLTIGKEIT / ÖFFENTLICHER VERKEHR
1.6.1. Gültigkeit
Sämtliche Fahrausweise sind gemäss der separaten Preisliste auf den jeweiligen Anlagen und im jeweiligen Zeitraum gültig. Nicht entwertete Einzeltickets der Standseilbahn sind bis zum Ende der laufenden Saison gültig.
Tickets für die Sommerrodelbahn sind vom Tag des Erwerbs 1 Jahr gültig.
1.6.2. Öffentlicher Verkehr
Sportpässe und Fahrausweise der DSB sind im ÖV und bei der RhB sowie bei anderen Bergbahnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht gültig.
1.7. ALTERSKLASSEN
Kinder bis zum 6. Geburtstag fahren in Begleitung Erwachsener gratis. Reduzierte Kindertarife gelten bis zum 12. Geburtstag
Reduzierte Jugendtarife gelten bis zum 18. Geburtstag
Reduzierte Tarife für Senioren gelten ab dem 65. Geburtstag
Als Familien gelten mindestens ein Elternteil und ein Kind, die im gleichen Haushalt leben (Wohnsitzbestätigung).
Die Anzahl der Kinder ist nicht begrenzt, solange sie im selben Haushalt leben.
1.8. KATEGORIEN (FAMILIEN / GRUPPEN)
Als Familie gilt mindestens ein Elternteil mit mindestens einem Kind/Jugendlichen, die im gleichen Haushalt leben (Wohnsitzbestätigung).
Als Gruppe gilt, wenn gleichzeitig mindestens 20 Fahrausweise bezogen werden. Als Gruppe werden Vereine, Clubs, Firmen oder Schulen anerkannt. Der Gruppenleiter muss alle Fahrausweise gemeinsam beziehen und bezahlen. Eine Einzelabgabe der Gruppentickets durch die DSB ist nicht möglich. Die Gültigkeit der Tickets muss entweder am gleichen Tag beginnen oder enden. Detaillierte Informationen über attraktive Gruppenrabatte sind an der Verkaufsstelle erhältlich.
1.9. LEISTUNGEN
Die Leistungen der DSB ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Bergbahn-/Tarifprospekt bzw. den elektronischen Medien, sowie weiteren schriftlichen Angeboten. Spezialtarife, Sonderwünsche oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtsverbindlich schriftlich bestätigt worden sind.
2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1. Preise
Die Preise für die Fahrausweise werden im aktuellen Bergbahntarifprospekt und/oder im Internet veröffentlicht.
Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. MWST zum Normalsatz.
Alle Bergbahntickets sind persönlich und nicht übertragbar.
Bei unterschiedlichen Tarifangaben in den einzelnen Prospekten und elektronischen Medien gelten die Bestimmungen gemäss aktueller Publikation im Internet (www.schatzalp.ch)
2.2. Zahlung
Die Zahlung erfolgt unmittelbar bei Vertragsabschluss. Ticketbezüge auf Kredit bzw. auf Rechnung sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Ausnahmeregelung ist im Voraus zu vereinbaren und nur dann gültig, wenn sie von den DSB schriftlich bestätigt wird. Bei Bezahlung auf Rechnung verpflichtet sich der Kunde, den in Rechnung gestellten Betrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Einwände gegen die Rechnung sind schriftlich und begründet innerhalb von 7 Tagen zu erheben. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innert der Zahlungsfrist nach, so gerät er mit Ablauf dieser Frist ohne weitere Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% zu bezahlen. Bleibt die Zahlung auch nach zweiter Mahnung aus, sind die DSB berechtigt, sämtliche Dienstleistungen an den Kunden ohne weitere Mitteilung einzustellen. Die DSB behalten sich vor, für Leistungen ganz oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen. Für Anlässe mit einer ausländischen Rechnungsadresse ist eine Kreditkartennummer mit Verfalldatum und der Kartenprüfnummer (CVC) als Garantie anzugeben oder 100% Vorauszahlung zu leisten. Dies gilt auch für Anlässe, welche aus dem Ausland gebucht werden. Vorbe- halten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen dem Kunden und den DSB. Banküberweisungs- und Checkgebühren gehen immer zu Lasten des Absenders.
2.3. Währung
Die Preisangabe erfolgt stets in Schweizer Franken. Die Euroumrechnung erfolgt zum aktuellen Tageskurs der DSB. Wechselgeld wird grundsätzlich in Schweizer Franken ausbezahlt.
2.4. Preis- und Leistungsänderung
Die DSB behalten sich ausdrücklich das Recht vor, Leistungsbeschreibungen und Preisangaben im Internet sowie in Prospekten und Preislisten bis zum Vertragsabschluss zu ändern.
3. TICKETING
3.1. Rückerstattungen
3.1.1. Störungen in der Leistungserbringung / Betriebseinstellungen
Betriebseinschränkungen bzw.-einstellungen infolge höherer Gewalt wie Wind- und Wettereinflüsse, Lawinengefahr, Streiks oder behördlichen Anordnungen, Betriebsstörungen (z.B. infolge von technischen Defekten oder Stromunterbrüchen) berechtigen weder zu Rückerstattung noch zu einer Entschädigung.
3.1.2. Pandemie
Bei einer behördlich zwingend angeordneten Schliessung des gesamten Skigebietes/des gesamten Angebots (gesamter Gültigkeitsbereich) infolge einer Pandemie gewährt die DSB bei den von ihr verkauften Abonnementen folgende Rückerstattung:
Bezahlter Abonnementspreis / Anzahl Betriebstage x Anzahl Ausfalltage
Voraussetzung für die Rückerstattung ist, dass der gesamte Gültigkeitsbereich des Abonnements von der Schliessung betroffen ist. Grundlage für die Ausfalltage bilden die Anzahl Betriebstage. Die Ausfalltage gelten erst ab Unterschreiten von 75% der Betriebstage. Entgangene Tage infolge des Kaufdatums werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Die Rückerstattung wird nur in Form einer Gutschrift beim Kauf des nächsten Abonnements gewährt. Dieses muss nicht zwingend dem erworbenen Abonnement entsprechen, aber ein Abonnement des verkaufenden Unternehmens sein. Barauszahlung ist ausgeschlossen. Das Abonnement muss bei einer Pandemie nicht hinterlegt werden und kann, sofern möglich, nach Aufhebung der behördlich angeordneten Schliessung, bis zum Ende der Gültigkeitsperiode weiter genutzt werden.
3.1.3. Unfall oder Krankheit
Bei Unfall oder Krankheit des Karteninhabers muss das Abonnement/Ticket mit Arztzeugnis so rasch als möglich, spätestens aber bis Ende der laufenden Saison nach dem Unfall/Krankheit, bei der Ausgabestelle hinterlegt werden (auch durch Drittpersonen möglich). Sofern das Abonnement nicht mehr benützt werden kann, werden nach Abgabe eines Arztzeugnisses, das von einem praktizierenden Arzt der Region Davos Klosters, bzw. von einem Spital der Region Davos Klosters ausgestellt sein muss, die nicht genutzten Tage zurückerstattet.
Für die Berechnung der Rückerstattung ist das Datum des ärztlich bestätigten Unfalls/Krankheit oder der Tag nach der darauffolgenden Benützung des Abonnements relevant. Bei Familienabonnementen wird zuerst die Reduktion zum Normalpreis gerechnet. Der sich daraus ergebende Rabatt wird dann ebenfalls bei der Rückvergütung berücksichtigt, wobei nur der/die Verunfallte/Kranke die Rückerstattung erhält.
Kein Rückerstattungsanspruch besteht auf: Einzelfahrten, Vormittags-, Halbtages-, Tages- und Abendkarten, Spezialabonnemente sowie bei persönlichen Verhinderungsgründen. Rückerstattungen sind nur bis Ende der aktuellen Saison möglich. Bei Bezug der Rückerstattung erlischt das Abonnement automatisch.
Der Prozentsatz der Rückerstattungen für die Jahresabonnemente werden folgendermassen berechnet:
3.1.4. Jahresabonnemente
– Ab 3 Monate nach Kaufdatum 80 % des Kaufpreises – Ab 6 Monate nach Kaufdatum 40 % des Kaufpreises – Ab 9 Monate nach Kaufdatum 20 % des Kaufpreises
3.1.5. Sommerabonnement
Der Prozentsatz der Rückerstattung für das Sommerabonnement wird folgendermassen berechnet: – Bis 15. Juni 60% des Kaufpreises
– bis 31. Juli 40% des Kaufpreises
– bis 15. September 20% des Kaufpreises
– ab 16. September keine Rückvergütung
3.1.6. Snowpass
Für den Snowpass Graubünden gelten die separaten Bedingungen/Gültigkeiten der Bergbahnen Graubünden, siehe www.snowpass.ch.
3.2. Ticketverlust- / Ersatz
Gestohlene oder verlorene Abonnemente werden nur aufgrund der Originalquittung mit Sperrnummer für das Restguthaben ersetzt. Gleichzeitig wird das verlorene Ticket gegen unbefugte Benützung gesperrt. Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 20.– inkl. Gebühr für die neue TopTech Card. TopTech Tickets werden nicht ersetzt!
Kein Ersatz besteht auf: Einzel-/Retourfahrten, Vormittags-, Halbtages-, Tages- und Abendkarten. Rückerstattungsansprüche (Tageskarte) für vergessene Abonnemente werden nur bis Ende der aktuellen Saison ausbezahlt.
3.3. Ticketmissbrauch
Das Kassen-, Bahn- oder beauftragte Kontrollpersonal ist jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen durchzuführen. Der Kunde hat sich mit einem amtlich gültigen Ausweis (ID, Pass, Fahrausweis) auszuweisen. Jede missbräuchliche Benützung von Fahrausweisen, insbesondere die Übertragung von Sportpässen oder die Änderung der darin enthaltenen Angaben, hat den sofortigen Entzug ohne Entschädigung zur Folge. Nebst der tarifmässigen Taxe des unberechtigt auf sich getragenen oder ungültigen Fahrausweises wird, gestützt auf Art. 16 des eidg. Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985, ein Zuschlag von CHF 250.– erhoben. Die DSB behält sich überdies eine strafrechtliche Verfolgung vor. Der Fahrausweisinhaber ist dafür verantwortlich, dass kein Missbrauch Dritter ermöglicht wird.
4. ANLAGEN, PISTEN UND BIKESTRECKEN
4.1. Varianten fahren / Wildruhe- und Waldschutzzonen
Für Varianten-, Ski- und Snowboardfahrer bestehen abseits der markierten und kontrollierten Pisten erhöhte Gefahren. Wer Spuren in gefährlichen, steilen Hängen hinterlässt, verleitet andere, unerfahrene Fahrer zum Nachahmen, was bei geänderten Witterungs- und Schneeverhältnissen zu Lawinen führen kann. Die Pisten der DSB sind im freien Gelände angelegt. Kleine Waldparzellen werden umfahren, denn es sind geschützte Wald- und Wildschutzzonen. Bäume und Sträucher sollen nicht beschädigt und das Wild nicht beunruhigt oder aus seinen Einständen vertrieben werden. Die Wald- und Wildschutzzonen sind entsprechend markiert und publiziert (www.wildruhe.gr.ch). Bitte beachten Sie unsere Hinweistafeln.
4.2. Rücksichtsloses Verhalten / Fehlverhalten des Ticketkäufers
Bei rücksichtslosem Verhalten, Verstoss gegen die vorliegenden Bestimmungen oder Missachtung der Anordnung- en des Bahn-, Kassen- oder Kontrollpersonals, insbesondere bei Nichtbeachtung der FIS-Regeln, Missachtung von Signalen, Weisungen und Absperrungen sowie beim Befahren von gesperrten Pisten, lawinengefährdeten Hängen oder Wildruhe- und Waldschutzzonen, kann die DSB dem Ticketinhaber den Fahrausweis entziehen. Ausserhalb der offiziellen Betriebszeiten sind die Abfahrten geschlossen und das Fahren auf der Piste verboten.
Wer infolge Trunkenheit oder Drogenmissbrauch die Sicherheit und Ordnung im Wintersportgebiet gefährdet, kann von der Benützung der Bahnanlagen und Wintersportpisten vorübergehend oder für immer ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine Rückerstattung des Ticketpreises.
Wer Anlagen und Einrichtungen der DSB beschädigt oder verunreinigt, hat die Instandstellungs- und Reinigungskosten zu bezahlen. Im Falle vorsätzlicher Beschädigung/Verunreinigung bleibt eine Strafanzeige vorbehalten.
Schneesportler, welche durch rücksichtslose und unbeherrschte Fahrweise eine oder mehrere andere Personen erheblich gefährden, können bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft wegen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 des schweizerischen Strafgesetzbuches angezeigt werden. Rücksichtslos ist es unter anderem, wenn Variantenfahrer oder Freerider in Missachtung von Lawinenwarntafeln und Lawinenwarnleuchten sowie Absperrungen lawinengefährdete Hänge befahren und dadurch das Leben oder die Gesundheit von Personen erheblich gefährden, welche sich auf Pisten, Ab- fahrtsrouten oder Schneesportwegen aufhalten.
Im Gegensatz zur kriminalrechtlichen Sanktion der Strafe kann die zivilrechtliche Sanktion des Schadenersatzes bereits durch das Auslösen der Schneemassen eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehrssicherungspflichtige beziehungs- weise der beauftragte Pisten- und Rettungsdienst nach dem Niedergang der Schneemassen eine Suchaktion nach allfälligen Verschütteten eingeleitet hat, die sich später als unnötig erweist. Variantenfahrer und Freerider, die in Missachtung der Warnsignale lawinengefährdete Hänge befahren und Lawinen auslösen, verletzen eine vertragliche Nebenpflicht und haften der Bergbahnunternehmung für den dadurch verursachten Schaden.
4.3. Biketransport / Freeride
Durch den Kauf einer Bike-Transportkarte wird automatisch der MTB-Ehren-Codex (4.7.) akzeptiert. Weiter bestätigt der Käufer, dass die Haftung für die durch ihn entstehenden Schäden selbst tragen wird.
4.3.1. Freeride
Freeride kann gefährlich sein. Die Benützung der Freeride-Pisten erfolgt auf eigenes Risiko. Die Betreiber der Anlage, Landeigentümer und Bewirtschafter lehnen jede Haftung ab.
4.3.2. Die Ausrüstung ist top
Helm, Handschuhe und Glocke sind zwingend vorgeschrieben. Wir empfehlen nachdrücklich Vollvisierhelm und Protektoren. Das Bike soll in einem einwandfreien funktionstüchtigen Zustand sein.
4.3.3. Beschilderung
Jeder Biker / Freerider befolgt die Signale und die Anweisungen des Bahnpersonals. Fahrzeuge und Wanderer haben Vortritt bei den verschiedenen Kreuzungen mit Forststrassen und Wanderwegen.
4.3.4. Geschwindigkeit
Die Geschwindigkeit soll dem eigenen Können und dem Schwierigkeitsgrad der Piste angepasst sein. Jeder Biker/Freerider muss auf Sicht fahren und ein Anhalten jederzeit möglich sein. Bei Stürzen sofort die Fahrspur räumen.
4.3.5. Regeln befolgen
Auch auf der Freeride-Piste gelten die allgemeinen Mountainbikeregeln und Verkehrsvorschriften. Die Nichtbeachtung der Regeln kann einen Ausschluss der Bahnanlagen zur Folge haben.
4.4. Pistenmarkierungen Schatzalp
4.5. FIS Regeln
Es gelten die 10 Verhaltensregeln der FIS für alle Schneesportgäste (www.fis-ski.com):
4.5.1. Rücksichtnahme auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
4.5.2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
4.5.3. Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
4.5.4. Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
4.5.5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt oder nach einem Halt anfährt, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
4.5.6. Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
4.5.7. Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
4.5.8. Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
4.5.9. Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
4.6. MTB-Ehren-Codex
Die 10 Verhaltensregeln für alle Biker:
-
4.6.1. Immer Handschuhe und einen Helm tragen.
-
4.6.2. Biker/Freerider fahren mit einem technisch einwandfreien Bike. Eine regelmässige
Überprüfung des Materials ist unerlässlich.
-
4.6.3. Die eigenen Fähigkeiten sowie die Fitness niemals überschätzen.
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4.6.4. Es gilt die Strassenverkehrsordnung.
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4.6.5. Auf Pflanzen und Tiere wird Rücksicht genommen, nur bestehende Strassen und
Wege benutzen. Wege nie Querfeldein befahren.
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4.6.6. Biker hinterlassen keinen Abfall in der Natur.
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4.6.7. Biker nehmen Rücksicht auf Wanderer und Fussgänger.
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4.6.8. Tollkühne Abfahrten sind zu unterlassen. Kommen Wanderer entgegen, wird die Geschwindigkeit auf ein angemessenes Tempo reduziert.
4.6.9. Gatter und Weidezäune stets wieder schliessen.
4.6.10. Anweisungen und Beschilderungen von Polizei, Militär und Forstpersonal sind zu befolgen.
UNFALL IM WINTERSPORTGEBIET
6. MIETGEGENSTÄNDE
Zurzeit bietet die DSB Schlitten zur Vermietung an. Die Vermietung von Sport- und anderen Gerätschaften wird mittels individualisierter Mietverträge und der darin enthaltenen Bestimmungen geregelt. Die AGB sind dabei immer integrierender Bestandteil solcher mit der DSB abgeschlossenen Mietverträge. Der Mieter haftet für grobfahrlässige Beschädigungen der Mietsache. Bei Diebstahl ist ein offizieller Polizeirapport unerlässlich.
7. UNTERKÜNFTE UND VERANSTALTUNGEN
Für die Unterkunfts- und Veranstaltungsdienstleistungen der DSB gelten die separaten Geschäftsbedingungen des Berghotels Schatzalp
8. BEANSTANDUNGEN, HAFTUNG
Allfällige Beanstandungen der Ticketkäufer, welche die Leistungserbringungen der DSB betreffen, sind unverzüglich an die DSB zu richten. Unterbleibt eine sofortige Meldung, gehen dem Ticketkäufer allfällige Ansprüche gegenüber der DSB verloren.
Die DSB haften für Personen- und Sachschäden, welche durch sie bzw. ihr Personal verursacht werden, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Subsidiär gelten die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts. Eine Haftung der DSB für Sach- und Personenschäden ist namentlich ausgeschlossen, bei Unfällen infolge Nichtbeachtens von Hinweisen, d.h.
-
Missachtung von Markierungen und Hinweistafeln, Verlassen der gesicherten und kontrollierten Pisten.
-
Missachtung von Weisungen und Warnungen des Bahnpersonals oder des Pisten- und Rettungs- dienstes.
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Missachtung der Warnungen vor Lawinengefahren.
-
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens auf Anlagen und Skipisten.
• Ausübung von Risikosportarten wie Freeriding, Downhill Biking, Gleitschirmfliegen usw.
• ungenügender Pistenpräparierung.
Im Übrigen stützt sich die Haftung der DSB im Wesentlichen auf die Richtlinien der Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten. Es besteht keine Haftung für Unfälle ausserhalb der gesicherten und markierten Wintersportpisten, ausser es kann den DSB eine grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, so- dann ist jede Haftung für Unfälle auf Wander- und Schlittelwegen ausgeschlossen.
Für Personen- und Sachschäden, welche die Folge der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages sind, haften die DSB im Rahmen dieser AGB sowie der massgebenden nationalen Gesetze. Jede Haftung für Diebstähle im Wintersportgebiet oder für Sachbeschädigungen durch Dritte ist ausgeschlossen.
9. VERSICHERUNG
Die DSB empfiehlt allen Ticketkäufern für einen ergänzenden Versicherungsschutz zu sorgen, wie z.B. Annullierungskosten-versicherung, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung, Extra- Rückreisekosten-Versicherung usw.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mitteilungen per E-Mail gelten als schriftlich erfolgt. Für alle unter diesen AGB mit den DSB abgeschlossenen Verträge ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist Davos.
Davos, Oktober 2020
Berghotel Schatzalp AG · CH-7270 Davos Platz · Switzerland +41 (0)81 415 51 51 · info@schatzalp.ch
www.schatzalp.ch · www.SlowMountain.ch
CHE-101.720.066 MWST